Einzelfirma gründen

Die Einzelfirma eignet sich für den Einstieg in die Selbständigkeit. So können Sie auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Vorbereitungen, Akquise und Planung für die eigene Firma step by step in Angriff nehmen, ohne gleich von heute auf morgen den grossen Schritt zu wagen. Die Einzelfirma ist besonders geeignet für ein Betrieb mit 1 Person.

Startkapital Kein Mindestkapital notwendig. Gebühren für die Gründung fallen an.
Haftung Der Inhaber haftet auch mit seinem Privatvermögen
Firmennamen Freie Wahl + Familienname (Inhaber)
Anzahl Gründer 1 natürliche Person (ab 18 Jahre, handlungsfähig)
Steuern 1 Steuererklärung (Inhaber und Firma zusammen)
Kaufmännische Buchführung Ab Jahresumsatz von CHF 500‘000.- obligatorisch
MWST-Pflicht Ab Jahresumsatz von CHF 100'000.- obligatorisch
Sozialversicherungen Sozialversicherungsbeiträge obligatorisch. Eigenständige Anmeldung bei der SVA

Der Gründungsprozess

Vorbereitung ist das halbe Leben. Ein Unternehmen aufzubauen und auf Kurs zu bringen hält einige Überraschungen bereit. Deshalb gilt: Planen, was sich planen lässt. Wir unterstützen Sie im Gründungsprozess und übernehmen für Sie die Formalitäten.

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Erstgespräch im Treuhand Zentrum Zürich

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Aufbereiten der Dokumente durch uns

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Besuch im Notariat und unterschreiben / beglaubigen der Dokumente

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Eintrag im Handelsregister

Gründen Sie jetzt Ihre Einzelfirma

Haben Sie sich entschieden, eine Einzelfirma zu gründen oder sind Sie sich noch unsicher über die richtige Rechtsform? Nach Abschicken des Formulars werden wir Sie umgehend kontaktieren, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren. Das Erstgespräch dient dazu, Ihre individuelle Situation kennenzulernen und Sie bei Ihrer Gründung optimal zu beraten.

Einzelfirma im Detail

Firmenname und Handelsregistereintrag
Im Firmenname muss der Familienname enthalten sein, ansonsten kann der Name frei gewählt werden. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100‘000 wird ein Eintrag im Handelsregister Pflicht. Einzelfirmen, welche sich bereits vorher im Handelsregister eintragen lassen, schützen ihren Namen, da kein anderer Geschäftsinhaber am selben Ort (politische Gemeinde und dazugehöriger Wirtschaftsraum) diesen Namen verwenden darf. Mit dem Handelsregistereintrag wird es möglich, weitere Zeichnungsberechtigte einzutragen.

Haftung
Im Falle des Konkurses haftet der/die Einzelunternehmer/in zuerst mit seinem/ihrem Geschäftsvermögen. Reicht dieses nicht, haftet er/sie persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen unterliegen der Betreibung auf Konkurs.

Buchführung und Mehrwertsteuer
Die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung mit Bilanz und Erfolgsrechnung beginnt ab einem Jahresumsatz von CHF 500‘000. Bis zu diesem Moment genügt es, über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch zu führen. Da die Umsatzgrenze für die Pflicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer allerdings bei CHF 100'000 liegt, wird in den meisten Fällen bereits nach Erreichen dieses Umsatzes eine kaufmännische Buchhaltung geführt.

Sozialversicherungen und Steuern
Als Einzelunternehmer/in ist die Anmeldung bei der Ausgleichskasse des jeweiligen Kantons ein wichtiger Schritt. Sie entscheidet, ob die selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird. Ohne diese Bestätigung der Selbständigkeit müssen die Sozialversicherungsbeiträge über die jeweiligen Auftraggeber abgerechnet werden.

Wer seinen Haupterwerb aus der Selbständigkeit erwirtschaftet, hat die Möglichkeit, sein Vorsorgekapital aus der 2. Säule zu beziehen (nur bei Bezug innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit). Der Bezug der 2. Säule löst eine Kapitalsteuer aus.

Mit den AHV-Beiträgen werden gleichzeitig auch die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung (EO) geleistet. Als Selbständigerwerbende/r werden keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlt, da auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Auch für die Unfallversicherung kommt der/die Selbständigerwerbende selber auf. Werden keine Beiträge an die 2. Säule geleistet, können 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens an die 3. Säule gezahlt werden, wobei hier eine Obergrenze zu berücksichtigen ist. Gerne informieren wir Sie über den Maximalbetrag des Einkaufs in die 3. Säule, welcher in der privaten Steuererklärung abgezogen werden kann.

Haben Sie noch Fragen? Profitieren Sie von unserem kostenlosen Erstgespräch!

Lassen Sie sich von unseren Gründungsexperten persönlich beraten. Bei einer daraus resultierender Zusammenarbeit bieten wir Ihnen das Erstgespräch kostenlos an.

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